Datenqualität: Konkretisierung der Anforderungen aus AT 4.3.4 MaRisk
In Ausgabe 06 (2016) des RISIKO MANAGER wurde thematisiert, welche Herausforderungen eine Auslagerung von bankfachlichen Prozessen im Hinblick auf das Daten-Monitoring im zentralen Berichtswesen bietet. Die hierfür zu beachtenden Anforderungen an Auslagerungslösungen und an die Überwachung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse werden in Abschnitt AT 9 der zu Beginn des Jahres 2016 auf den Weg gebrachten Novellierung der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten“ (MaRisk) konkretisiert. Solange die „Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation“ gemäß § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz(KWG) nicht beeinträchtigt wird, können derartige Auslagerungen in einem Umfang vorgenommen werden, der gewährleistet, dass ein Institut über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die bei Beendigung des Auslagerungsverhältnisses oder Änderungen der Gruppenstruktur auch weiterhin einen ordnungsmäßigen Betrieb erlauben.
Zudem beinhalten die novellierten MaRisk einen neuen Abschnitt „AT 4.3.4 Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten”, dessen konsequente Umsetzung entsprechende Vereinfachungen bei der Auslagerung von bankfachlichen Prozessen verspricht und der für systemrelevante Institute („große und komplexe Institute”) gelten soll [vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2016), S. 19 f.; Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2013), S. 1 ff., Hofer (2016), S. 16 ff.].
Quelle:"Datenqualität: Konkretisierung der Anforderungen aus AT 4.3.4 MaRisk" (bei risiko-manager.com am 24.11.2016 veröffentlicht)
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